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Dokument-ID: 1032927
2.3 Treuhand zugunsten der finanzierenden Bank
Wird der Kauf der Liegenschaft fremdfinanziert, so setzt die finanzierende Bank in der Regel auch den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und der finanzierenden Bank voraus. Dabei verpflichtet sich der Treuhänder im Kern, den Treuhanderlag erst dann an die Verkäuferseite auszubezahlen, wenn das lastenfreie Eigentum der Käuferseite im Grundbuch eingetragen und allenfalls ein Pfandrecht zugunsten der Bank einverleibt wurde.