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Dokument-ID: 1048120
1.3 Unrichtige Honorarabrechnung
Wird eine unrichtige (wesentlich überhöhte) Honorarnote übermittelt, bildet dies einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes.
Disziplinär ist auch eine verspätete Abrechnung nach Eingang von Kosten- oder Aufwandsersatz zu ahnden, wenn dieser zumindest teilweise an den Klienten herauszugeben ist.