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Dokument-ID: 1032866
4.1 Verfahrenssperren
Prozesssperre für neue Gerichtsverfahren
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Schuldner auch in den anhängigen Gerichtsprozessen prozessunfähig. Prozesse, welche sich auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen beziehen, können weder anhängig gemacht werden, noch können sie fortgesetzt werden (dh wenn das Verfahren mit Beschluss unterbrochen ist).