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Dokument-ID: 1032505
2 Verwaltungsverfahren
Unterschiede zum streitigen Zivilprozess
Art 94 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) bestimmt, dass die Justiz (Gerichtsbarkeit) in allen Bereichen von der Verwaltung getrennt ist. Die Verwaltung wird durch Verwaltungsorgane ausgeübt. Beide Bereiche sind im weiteren Sinn Staatstätigkeiten; die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale sind folgende: