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Dokument-ID: 1032280
2 Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
Persönliche Übernahme und Hinterlegung
Bei einer persönlichen Übernahme und bei einer mündlichen Verkündung gilt die Zustellung als sofort erfolgt. Erfolgte keine persönliche Übernahme des Poststückes, sondern wurde das Poststück beim zuständigen Postamt hinterlegt, dann beginnt der Fristenlauf mit jenem Tag, an dem das Schriftstück beim Postamt erstmals zur Abholung bereitgelegt wurde und endet am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr. Wann und wo die Sendung erstmals zur Abholung bereit liegt, findet sich auf der Hinterlegungsanzeige sowie auf der hinterlegten Sendung ausgewiesen.