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Dokument-ID: 1032588
1.1.1 Die Ehewirkungen
Die Ehewirkungen beschreiben die Rechtsfolgen, welche die Eheschließung auslöst. Folgende Ehewirkungen sind im ABGB beschrieben:
- Lebensgemeinschaft: Die Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft umfasst das gemeinsame Wohnen, die Treuepflicht, die Pflicht zur anständigen Begegnung sowie die Beistandspflicht.
- Name: das Recht der Eheleute, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen
- Haushaltsführung: Grundsätzlich sind beide Ehepartner zur Führung des Haushaltes gemeinsam verpflichtet; derjenige Ehegatte aber, der erwerbstätig ist, hat im Haushalt mitzuhelfen; dem anderen obliegt dann die Haushaltsführung allein. Derjenige Partner, der den Haushalt alleine führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt und die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen (sog „Schlüsselgewalt“).
- Mitwirkung im Erwerb des anderen: Die Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des anderen gilt nur, soweit dies zumutbar und üblich ist und nichts anderes vereinbart ist. Eine Mitwirkung im Erwerb des anderen wird dann nicht zumutbar sein, wenn die Ehefrau selbst einen Beruf ausübt und die getrennte Berufsausübung angesichts der Lebensverhältnisse auch üblich ist. Üblich kann die Mitwirkung in einem landwirtschaftlichen Betrieb sein.
- Unterhalt: Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.