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3.4 Rechtsmittel im Ehescheidungsverfahren
Gegen ein im Scheidungsverfahren ergangenes Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft. Es gelten die Vorschriften der ZPO für das Berufungs- und Revisionsverfahren. Weiters gilt die besondere Verfahrensvorschrift des § 460 ZPO für streitige Eheverfahren. Die Berufung ist in Ehesachen wegen aller Berufungsgründe zulässig. Auch die Revision ist unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes immer zulässig, dh auch, wenn EUR 5.000,– nicht überschritten werden. Voraussetzung für eine Revision in Ehesachen (Scheidung, Nichtigkeit und Aufhebung) ist aber dennoch, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Eine außerordentliche Revision ist im Ehescheidungsverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig, daher auch, wenn EUR 30.000,– nicht überschritten werden. Einer Abänderung des Ausspruchs über die Nichtzulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht (RIS-Justiz RS0110049). Das Urteil wird rechtskräftig, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben wurde. Auch ein Rechtsmittelverzicht ist zulässig. Gegen den Scheidungsbeschluss (einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvergleich = Beschluss) steht den Parteien das Rechtsmittel des Rekurses und – in zweiter Instanz – der Revisionsrekurs zu (Rechtsmittelfrist jeweils 14 Tage).