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Dokument-ID: 1032678
7.1.1 Verfahren in Abstammungs-Angelegenheiten
Sämtliche Verfahren in Abstammungs-Angelegenheiten (§§ 82 bis 85 AußStrG) sind Außerstreitverfahren und mit Antrag einzuleiten. Das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, sind Parteien des Abstammungsverfahrens. Antragslegitimiert sind das Kind und der (behauptete) Vater.