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Dokument-ID: 1047999
7.4.2 Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt
Im Pflegschaftsverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG und vor allem die besonderen Verfahrensbestimmungen der §§ 104 bis 111 AußStrG. Subsidiär gilt die ZPO, wenn das AußStrG keine Regelungen für eine bestimmte verfahrensrechtliche Angelegenheit bereithält. Im Folgenden wird nicht nur auf die Besonderheiten des Pflegschaftsverfahrens eingegangen, sondern werden Verfahrensbestimmungen im Hinblick auf die besondere Schutzstellung des Kindes im Pflegschaftsverfahren besprochen.