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7.3.3 Freie Unterhaltsvereinbarungen
Zwischen den Eltern
Die Eltern können grundsätzlich eine interne Vereinbarung darüber treffen, wie die Unterhaltslast untereinander zu verteilen ist. Das unterhaltsberechtigte Kind ist an diese Vereinbarung der Eltern aber nicht gebunden. Sollte es aufgrund dieser internen Vereinbarungen zu Zahlungsausfällen kommen, kann das Kind trotzdem seinen gesetzlichen Unterhalt fordern, und zwar vom geldunterhaltspflichtigen Teil. Das Kind soll keinen Ausfall am gesetzlichen Unterhalt erleiden. Das Kind soll durch eine zwischen den Eltern getroffene Unterhaltsvereinbarung keinen Nachteil hinsichtlich seines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs erleiden. Vereinbarungen, durch die sich ein Elternteil verpflichtet, allein oder überwiegend für den gesetzlichen Unterhalt des Kindes aufzukommen und den anderen Elternteil im Fall einer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sind grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme besteht gem § 231 Abs 4 ABGB, wenn eine solche Regelung im Rahmen einer umfassenden gerichtlichen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen wird.