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Dokument-ID: 1032702
7.3.4 Geltendmachung des Unterhaltsanspruches vor Gericht
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern und Großeltern sowie von Eltern und Großeltern gegen ihre Kinder bzw ihre Enkel (Verwandtschaft in gerader Linie) sind im Außerstreitverfahren (§ 114 JN) mittels Antrages als verfahrenseinleitender Schriftsatz geltend zu machen.