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7.2 Obsorge
Die Obsorge ist die elterliche Pflicht, die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung sowie gesetzliche Vertretung gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu übernehmen. Wird ein Kind in aufrechter Ehe geboren, dann kommt beiden Eltern die Obsorge gemeinsam zu. Die Obsorge für ein nicht in einer Ehe geborenes Kind kommt der Mutter allein zu. Heiraten die Eltern des Kindes nach der Geburt, so kommt ihnen die Obsorge für das Kind ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam zu. Hat ein Elternteil ein Kind in die Ehe eingebracht, so ist der neue Ehepartner zum Beistand bei der Obsorge verpflichtet sowie zur Vertretung bei alltäglichen Obsorgeangelegenheiten.