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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.17 Außerordentliche Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses (Beschlusses) auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Lässt das Verwaltungsgericht die Revision mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu, kann gegen das Erkenntnis bzw den Beschluss „außerordentliche“ Revision erhoben werden.

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