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Emil Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Bearbeitung des Antrags

Im Fall eines vollständigen Antrags legt der Gerichtshof eine Akte an und speichert den Schriftverkehr und die eingereichten Unterlagen ab. Im Fall eines unvollständigen Antrags wird der Beschwerdeführer benachrichtigt, dass der Antrag nicht den Kriterien des Art 47 entspricht und somit abgelehnt wird. In einem solchen Fall wird keine Akte eröffnet und das Beschwerdeformular mitsamt allen Unterlagen zerstört. Es besteht die Möglichkeit, einen neuen vollständigen Antrag einzureichen. Es gilt zu beachten, dass Informationen, die zuvor eingesendet wurden, bei einem erneuten Antrag nicht beachtet werden, sodass das Formular erneut mit allen Informationen komplett ausgefüllt werden muss. Daher sollte eine Kopie von allen Unterlagen, die dem Beschwerdeformular hinzugefügt wurden, behalten werden, um im Fall einer Ablehnung einen neuen Antrag zu ermöglichen. Bei einem erneuten Antrag muss die Vier-Monats-Frist nach letztinstanzlicher innerstaatlicher Entscheidung oder Verletzung eingehalten werden. Es wird nicht garantiert, dass diese Möglichkeit gegeben ist. Daher empfiehlt es sich, den ersten Antrag bereits vollständig zu übermitteln, da sonst der Gerichtshof nicht mehr zuständig ist. Es ist Pflicht, auf die Antwort des Gerichtshofs zu warten. Ein selbstständiger Kontaktversuch ist erfolglos und es können keine Informationen zum Status des Antrags übermittelt werden. Auch wenn die Bearbeitung des Antrags durch das Sekretariat über einen langen Zeitraum andauert, muss dessen Antwort erwartet werden.

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