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Dokument-ID: 844988
3.2.1 Zulässigkeit (§ 461 ZPO)
Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts erster Instanz. Ihr kommt aufsteigende und sowohl die Rechtskraft als auch die Vollstreckbarkeit des Urteils aufschiebende Wirkung zu. Die Berufung kann auch vor Urteilszustellung erhoben werden.