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Dokument-ID: 1141132
4.3.6 Beschwerdegründe
Folgend aufgelistet sind die Gründe, welche geeignet sind, eine Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit zu ermöglichen:
- Behauptung der Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Strafbescheid erlassen hat (Unzuständigkeit)
- Die im Strafbescheid vorgenommene Sachverhaltsfeststellung steht im Widerspruch zum Verfahrensakt und diese Widersprüchlichkeit ist von wesentlicher Bedeutung hinsichtlich der Entscheidung (Aktenwidrigkeit).
- Die Behauptung, die bescheiderlassende Behörde wendet eine auf den Sachverhalt nicht zutreffende Rechtsnorm an oder interpretiert eine Rechtsnorm über ihren gesetzlichen Rahmen hinaus (Materielle Rechtswidrigkeit)
- Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“ müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können; dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Strafbescheid keine Angaben zum Ort und zum Zeitpunkt der Tat beinhaltet oder keine Ausführungen zum strafbaren Verhalten enthält (Mangelhafter Sachverhalt).
- Die Behörde hat die im Verfahren dargelegten Beweismittel nicht entsprechend berücksichtigt oder bestimmte Beweisanträge nicht zugelassen (Fehlerhafte Beweiswürdigung).
- Die Behörde hat eine Rechtsvorschrift, die ihr grundsätzlich Ermessen einräumt, in Relation zum Zweck der Bestimmung zu weit ausgelegt, zB durch Unterlassung der Miteinbeziehung von gegebenen Milderungsgründen (Überschießende Ermessensausübung).
- Die Behörde hat zentrale Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht oder das Recht auf Parteiengehör, missachtet bzw verletzt (Wesentliche Verfahrensverletzungen).