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Dokument-ID: 1141127
4.3.1 Grundvoraussetzungen
Die Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren erfordert zunächst stets einen ergangenen Strafbescheid bzw ein Straferkenntnis nach Abschluss des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Deutlich davon abweichend gestaltet sich der Rechtsschutz hinsichtlich erteilter Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen. Für diese Bereiche wird daher hiermit auf die entsprechenden Kapitel verwiesen.