© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 898842

Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.16 Ordentliche Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses (Beschlusses) auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist durch das Verwaltungsgericht kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG). Lässt das Verwaltungsgericht die Revision zu, kann gegen das Erkenntnis bzw den Beschluss „ordentliche“ Revision erhoben werden.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in unserem Shop! Zum Shop