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3.1.4 Ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel
Ein ordentliches Rechtsmittel ist ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel, das unter Einhaltung bestimmter Fristen und Formerfordernisse gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt werden kann und grundsätzlich eine zweite Instanz zur Überprüfung der Entscheidung eröffnet. Beispiele für ordentliche Rechtsmittel sind insbesondere die Berufung gegen ein Urteil eines Bezirks- oder Landesgerichts erster Instanz sowie der Einspruch gegen einen Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren. Die Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels hat regelmäßig aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig wird und daher vorläufig nicht vollstreckbar ist. Ordentliche Rechtsmittel stehen grundsätzlich jedem Verfahrensbeteiligten offen, der durch die Entscheidung beschwert ist.
Demgegenüber handelt es sich bei einem außerordentlichen Rechtsmittel um ein Rechtsmittel, das nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist und meist erst nach Ausschöpfung der ordentlichen Instanzen eingelegt werden kann. Diese Rechtsmittel dienen in der Regel der Kontrolle von Entscheidungen im Hinblick auf besonders schwerwiegende Fehler, etwa Gesetzeswidrigkeit oder grobe Verfahrensmängel.
Berufung, Rekurs, ordentliche Revision sowie ordentlicher Revisionsrekurs stellen ordentliche Rechtsmittel dar. Ihnen ist gemein, dass sie bloß bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung erhoben werden können.