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Dokument-ID: 1187309
4.6.34 Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) bzw der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen (§ 41 VwGG).