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4.2 Rechtsmittel gegen Urteile des Einzelrichters und Bezirksgerichtes
Bei einzelrichterlichen Urteilen des Landesgerichts ist als Berufungsgericht das jeweilige Oberlandesgericht zuständig, bei bezirksgerichtlichen Urteilen das jeweilige Landesgericht. Gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter kommt ausschließlich die Berufung in Betracht; die Sache ist beschlussmäßig dem OLG zuzuleiten (keine Nichtigkeitsbeschwerde). Die Berufung kann wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche erhoben werden. Die Berufung wegen des Strafausspruches ist nur unter den in § 283 StPO bezeichneten Voraussetzungen zulässig; daneben kann die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden. Neuerungen sind in der Strafberufung zulässig.