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Dokument-ID: 845080
3.3.2 Revisionsgründe (§§ 503 f ZPO)
Die Revisionsgründe entsprechen den Berufungsgründen mit Ausnahme der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Dies liegt darin begründet, dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich Rechtsinstanz, nicht aber Tatsacheninstanz ist. Als Gegenausnahme kann eine Aktenwidrigkeit im Rahmen einer Revision sehr wohl releviert werden. Impliziert eine Fragestellung im Einzelfall sowohl Tatsachen- als auch Rechtsfragen (quaestiones mixtae), ist sie im Zweifelsfall als Rechtsfrage anzusehen und kann daher dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.