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Dokument-ID: 1187303
4.6.23 Revisionspunkte und Umfang der Anfechtung
Die Revision hat die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG). Bei Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2 VwGG).