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Dokument-ID: 845121
3.5 Revisionsrekurs
Zulässigkeit (§ 528 ZPO)
Der Revisionsrekurs ist ex lege der gegen die (abändernde oder bestätigende) Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Letztgenannter bezeichnet hingegen jedes Rechtsmittel, das gegen Beschlüsse des Rekursgerichts gerichtet ist, als Revisionsrekurs, auch wenn der angefochtene Beschluss eine rein formale Entscheidung darstellt.