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4.3.7 Verfahrensablauf und verfahrensrechtliche Hinweise
Vor Fällung der Beschwerdeentscheidung ist grundsätzlich eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche kann nur dann unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder schon aufgrund der bestehenden Aktenlage klar ist, dass der Bescheid aufzuheben ist. Zudem kann das Verwaltungsgericht in einigen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz genannten Konstellationen von einer öffentlichen Verhandlung Abstand nehmen. In der öffentlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht ist nicht an den von der Behörde zuvor festgestellten Sachverhalt gebunden, sondern hat diesen neu festzustellen. Das Verwaltungsgericht kann entweder den Strafbescheid der belangten Behörde bestätigen oder abändern, ein neues Straferkenntnis erlassen, eine Einstellung bestätigen oder nach Aufhebung des Straferkenntnisses das Verfahren einstellen.