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Dokument-ID: 898900
4.6.30 Vorverfahren bei einer ordentlichen Revision
Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis (Beschluss) ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist (Art 133 Abs 4 B-VG), führt das Verwaltungsgericht im Falle einer Revision ein dem Verfahren vor dem VwGH vorgelagertes Verfahren durch. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unterlassen hat.