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Dokument-ID: 1187305
4.6.28 Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Revision hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag des Revisionswerbers kann ihr jedoch aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn
- dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
- nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 1, 2 und 5 VwGG).