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5.15 Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 23 StPO
An die Generalprokuratur
beim Obersten Gerichtshof
Schmerlingplatz 11
1010 Wien
Einschreiter: | X.Y, geboren am … |
Vertreten durch: | Dr. N.N., Rechtsanwalt |
| (Vollmacht gem § 8 RAO erteilt) |
Wegen: | Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom …, Geschäftszahl |
Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
1-fach
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom …, GZ: …, ON …, wurde der Einschreiter des Vergehens der schweren Sachbeschädigung an einem Einsatzfahrzeug der Städtischen Sicherheitswache Feldkirch mit dem Kennzeichen V… durch Aufstechen der Reifen schuldig erkannt und hierfür gem § 126 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Gem § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs unmittelbar nach seiner Verkündung in Rechtskraft.
Der unbedingte Strafteil wurde bereits vollzogen und der Einschreiter vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom …, AZ …, des Landesgerichtes Feldkirch zum (Entlassungsdatum) gem § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1, Z 2 StVG bedingt entlassen.
Das vorgenannte Urteil steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gem § 43a Abs 3 StGB hat bei bedingter Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der unbedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe zu betragen. Im gegenständlichen Fall wurde somit durch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten die zulässige gesetzliche Obergrenze von vier Monaten zum Nachteil des Einschreiters überschritten.
Im Hinblick darauf, dass durch die gesetzwidrige Strafzumessung in concreto zudem Nichtigkeit gem § 281 Abs Z 11 erster Fall StPO bewirkt wurde, ergeht daher die
Anregung,
zur Wahrung der Rechtsrichtigkeit strafgerichtlicher Entscheidungen und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof zu erheben.
…, am …
…
X.Y.
Anmerkungen:
Allgemeines: Die zentrale Kompetenz der Generalprokuratur ist die allein ihr zustehende Befugnis, gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts, der ihr zur Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes einzubringen und beim Obersten Gerichtshof eine Feststellung der Gesetzeswidrigkeit zu erwirken.
Gegenstand: Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind Urteile, Beschlüsse oder sonstige Vorgänge eines Strafgerichts, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen (§ 23 Abs 1 StPO). Soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist die Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vom Strafgericht rechtens zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der wahren Sachlage entsprach, liegt kein Rechtsfehler vor, weil auch die weitere Rechtsanwendung nur in Relation zu dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt richtig oder falsch sein kann. Als Rechtsbehelf in derartigen Fällen kommt die analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO in Betracht (vgl dazu OGH 09.10.2024, 13 Os 80/24z).
Voraussetzung: Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist das Vorliegen eines von einem strafgerichtlichen Organwalter veranlassten Vorgangs. Tätigkeiten der Verwaltung hingegen scheiden von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus (RIS-Justiz RS0123625).
Frist: Dieser unbefristet und unbeschadet eingetretener Rechtskraft offenstehende Rechtsbehelf gewährleistet die Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie die Weiterentwicklung des Strafrechts. Dies dient insbesondere der Strafrechtspflege.
Zulässigkeit: Dass die Generalprokuratur ihrerseits den Bezugspunkt ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes als gesetzwidrig einstuft, ist keine Voraussetzung für deren Zulässigkeit (OGH 07.03.2016, 17 Os 33/15d).
Rechtsmittelbelehrung: Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. Es besteht jedoch kein Hindernis, in derartigen Fällen durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu schaffen (RIS-Justiz RS0096136).