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1.1 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO)
RGBl Nr 113/1895 idF BGBl I Nr 77/2023
Stichwort | Anspruch | Frist | Fristbeginn | Rechtsgrundlage |
Anmeldung zur Berufung | Mündliche Verkündung der Berufungsanmeldung | 14 Tage | Nach Zustellung der Protokollabschrift | § 461 Abs 2 ZPO |
Aufkündigungsfristen (dispositiv) | Pachtverträge über forstwirtschaftliche Liegenschaften und Betriebe | 30. November, sodass dem Gegner die Kündigung mindestens 1 Jahr vor Kündigungstermin zugestellt wird | Ab Zustellung | § 560 Abs 1 Z 2 lit a ZPO |
| Pachtverträge über landwirtschaftliche und gärnternisch genutzte Liegenschaften und Betriebe | 31. März oder 30. November, sodass die Kündigung dem Gegner spätestens 6 Monate vor Kündigungstermin zugestellt wird | Ab Zustellung | § 560 Abs 1 Z 2 lit b ZPO |
| Pachtverträge anderer Art | 30. Juni oder 31. Dezember, sodass die Kündigung dem Gegner spätestens 6 Monate vor Kündigungstermin zugestellt wird | Ab Zustellung | § 560 Abs 1 Z 2 lit c ZPO |
| Mietverträge über Wohnungen und Wohnräume | Am letzten Tag eines Monats, sodass die Kündigung dem Gegner mindestens 1 Monat vor dem Kündigungstermin zugestellt wird (bei monatlicher, oder in geringeren Abständen erfolgenden Zahlung), oder mindestens 3 Monate (bei Zahlung in größeren Abständen) | Ab Zustellung | § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO |
| Mietverträge anderer Art, insbesondere über Geschäftsräumlichkeiten | 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember, sodass die Kündigung dem Gegner mindestens 3 Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt wird | Ab Zustellung | § 560 Abs 1 Z 2 lit e ZPO |
Auktor | Benennung des Auktors | Binnen 4 Wochen | Ab Zustellung | § 22 Abs 1 ZPO |
Außerordentliche Revision | Vorlage der außerordentlichen Revision zum Revisionsgericht | Sofort und unmittelbar |
| § 507b Abs 3 |
Berufung | Einbringung der Berufung | 4 Wochen | Ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung | § 464 Abs 1/Abs 2 ZPO |
Berufungsbeantwortung | Einbringung der Berufungsbeantwortung | 4 Wochen | Ab Zustellung der Berufungsschrift | § 468 Abs 2 ZPO |
Bestandverträge | Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages | 14 Tage bei Verträgen, die über Eine längere Zeit als einen Monat geschlossen wurden; Hälfte der vereinbarten Zeit bei Verträgen die über einen Zeitraum kürzer als 1 Monat geschlossen wurden | Nach Ablauf des Vertrages | § 569 ZPO |
| Anbringung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung oder einen Antrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes | 4 Wochen | Ab Zustellung | § 562 Abs 1 ZPO § 567 Abs 1 ZPO |
| Antrag auf Übergabe oder Übernahme bei befristeten Verträgen | In den letzten 6 Monaten des Bestandverhältnisses |
| § 567 Abs 2 ZPO |
Besitzstörungsklage | Einbringung der Klage | 30 Tage | Ab Kenntnis der Störung | § 454 Abs 1 ZPO |
| Rekurs gegen den Endbeschluss | 4 Wochen | Ab Zustellung | § 521a Abs 1 ZPO |
Einrede der Unzuständigkeit | Recht zur Einrede der Unzuständigkeit | Spätestens in der Klagebeantwortung | (Ansonsten kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist) | § 240 Abs 3 Z 1 ZPO |
Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl | Einspruchsfrist | 4 Wochen | Ab Zustellung des schriftlichen Zahlungsbefehls | § 248 Abs 2 ZPO |
Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag | Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution | 14 Tage | Ab Zustellung des Zahlungsauftrags | § 556 Abs 3 ZPO |
Klagebeantwortung | Frist zur Klagebeantwortung | 4 Wochen | Ab Zustellung der Klage an den Beklagten | § 230 Abs 1 ZPO |
Klagsänderung | Recht zur Klagsänderung ohne Einwilligung des Beklagten | Bis Streitabhängigkeit |
| § 235 Abs 1 ZPO |
Klagsrücknahme | Recht zur Klagsrücknahme ohne Zustimmung des Beklagten | Bis zum Eingelangen der Klagebeantwortung oder des Einspruches |
| § 237 Abs 1 ZPO |
Kostenersatz | Kostenantrag bei einer Berufungszurücknahme | Bei der Berufungsverhandlung: wenn eine solche nicht stattgefunden hat, binnen einer Notfrist von 4 Wochen | Ab Verständigung des Berufungsgegners | § 484 Abs 3 ZPO |
| Antrag auf Kostenersatz bei Klagszurücknahme und Abwesenheit des Beklagten | Bei Rücknahme der Klage in einer mündlichen Verhandlung sofort, sonst binnen einer Notfrist von 4 Wochen | Ab Verständigung von der Klagszurücknahme | § 237 Abs 3 ZPO |
Kostenverzeichnis | Legung des Kostenverzeichnisses nach einer Tagsatzung gem § 132 a Abs 1 ZPO | Spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Tages | Schluss der mündlichen Verhandlung | § 132a Abs 2 ZPO |
Kündigung der Vollmacht | Recht und Pflicht des gekündigten Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber zu handeln | 14 Tage | Ab Kündigung | § 36 Abs 2 ZPO |
Leistungsurteil | Allgemeine Frist zur Erbringung einer Leistung | 14 Tage | Wirksamwerden des Urteils, oder ab Eintritt der Rechtskraft | § 409 ZPO |
Mandatsverfahren | Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution | 14 Tage | Ab Zustellung | § 555 Abs 1 ZPO |
| Einwendung gegen Zahlungsauftrag | 14 Tage | Ab Zustellung | § 549 Abs 3 ZPO |
Mündliche Streitverhandlung | Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung | Mindestens 3 Wochen | Vor der Streitverhandlung | § 257 Abs 1 ZPO |
Nichtigkeitsklage | Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen § 529 Z 1 ZPO | 4 Wochen (Verjährung 10 Jahre nach der Rechtskraft!) | Ab Kenntnis des Ausschließungsgrundes | § 534 Abs 2 Z 1 ZPO |
| Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen § 529 Z 2 ZPO | 4 Wochen | Ab dem Tag, an dem sie dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde | § 534 Abs 2 Z 2 ZPO |
Protokolle | Widerspruch gegen Protokolle | Sofort |
| § 212 Abs 1 ZPO |
| Übertragungspflicht von Kurzschriften in eine Vollschrift | Binnen 3 Tagen | Ab Aufnahme des Protokolls | § 212 Abs 5 ZPO |
| Einsicht und Widerspruch gegen die Übertragung des Protokolls | Binnen 3 Tagen | Ab Übertragung | § 212 Abs 5 ZPO |
| Zustellung der Abschrift des Protokolls bei Antrag in der Tagsatzung | Binnen 3 Tagen | Ab Antrag | § 212 Abs 5 ZPO |
Rekurs | Einseitiger Rekurs | 14 Tage | Ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses oder der Rekursentscheidung | § 521 ZPO |
Rekursbeantwortung | Frist zur Rekursbeantwortung | 14 Tage oder 4 Wochen (bei Fällen des § 521 Abs 1 zweiter Satz) | Ab Zustellung des Rekurses | § 521a ZPO |
Revision | Revisionsfrist | 4 Wochen | Ab Zustellung des Berufungserkenntnisses | § 505 Abs 2 ZPO |
Revisionsbeantwortung | Frist zur Revisionsbeantwortung | 4 Wochen | Ab Zustellung | § 507a Abs 1 ZPO |
Ruhen des Verfahrens | Aufnahmeverbot des ruhenden Verfahrens | 3 Monate | Nach Anzeige | § 168 ZPO |
Sachverständiger | Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen | Binnen 14 Tagen | Ab Zustellung des Auftrags | § 357 Abs 1 ZPO |
Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages | Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages | 14 Tage bei Verträgen, die über eine längere Zeit als einen Monat geschlossen wurden; Hälfte der vereinbarten Zeit bei Verträgen die über einen Zeitraum kürzer als 1 Monat geschlossen wurden | Nach Ablauf der Bestandszeit | § 569 ZPO |
Überweisungsantrag | Überweisungsantrag bei Klagszurückweisung vor Streitanhängigkeit | 14 Tage | Ab Zustellung des Beschlusses | § 230a ZPO |
Urkunde | Pflicht zur Niederlegung von Urkunden, auf welche im Schriftsatz Bezug genommen wurde bei Gericht | 3 Tage | Ab Zustellung des Schriftsatzes | § 82 ZPO |
| Einsichtnahmerecht des Gegners in die niedergelegten Urkunden | 3 Tage | Ab empfangener Benachrichtigung | § 82 ZPO |
| Pflicht zur Zurückgabe einer Urkunde | 3 Tage (dispositiv) | Ab Empfang | § 83 Abs 2 ZPO |
Urteil | Pflicht, das Urteil in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung zu geben | 4 Wochen | Ab Verkündung | § 414 Abs 3 ZPO |
Urteilsfällung | Urteilsfällung | Binnen 4 Wochen | Ab Schluss der mündlichen Verhandlung | § 415 ZPO |
| Urteilsfällung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung gem § 25 JN bis zur Endentscheidung fortgeführt hat | 4 Wochen | Nach Rechtskraft der Zurückweisung der Ablehnung | § 415 ZPO |
| Urteilsfällung im Fall der Zurückweisung der Ablehnung und im Falle § 193 Abs 3 ZPO (ausstehende Beweise) | 4 Wochen | Ab dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme | § 415 ZPO |
Verfahrenshilfe | Verfahrenshilfe für ein eingeleitetes Vollstreckungsverfahren |
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| Alter des Bekenntnisses über die Vermögenslage | 4 Wochen | Bis Antragstellung | § 66 ZPO |
| Ausschluss der Nachzahlungspflicht | 3 Jahre | Ab Abschluss des Verfahrens | § 71 Abs 1 ZPO |
| Möglichkeit der Verpflichtung der Verfahrenshilfe genießenden Partei zur Nachzahlung der befreiten Beiträge oder Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes durch Beschluss | Bis längstens 3 Jahre | Nach Anschluss des Verfahrens | § 71 Abs 1 ZPO |
| Rekurs gegen einen Beschluss über die Verfahrenshilfe | 14 Tage | Ab Zustellung | § 72 Abs 2a ZPO |
| Rekursbeantwortung | 14 Tage | Ab Zustellung des Rekurses | § 72 Abs 2a ZPO |
Versäumungsurteil | Versäumungsurteil wegen Fristversäumung der Klagebeantwortung | Binnen 8 Tagen | Ab Antrag des Klägers | § 397 ZPO |
Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil | Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil | 14 Tage | Ab Zustellung des schriftlichen Versäumungsurteils | § 397a Abs 2 ZPO |
| Zurücknahme des Widerspruchs | Bis zum Beschluss |
| § 397a Abs 5 ZPO |
Wiederaufnahmsklage | Erhebung der Wiederaufnahmsklage wegen § 530 Z 1 bis 5 ZPO | 4 Wochen (verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft) | Ab Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils bzw Beschlusses | § 534 ZPO |
| Erhebung der Wiederaufnahmsklage wegen § 530 Z 6 und 7 ZPO | 4 Wochen (verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft) | Ab Fähigkeit Beweismittel vorzulegen | § 534 ZPO |
| Erhebung der Wiederaufnahmsklage wegen § 531 ZPO | 4 Wochen (verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft) | Ab Zustellung der Entscheidung erster Instanz | § 534 |
Wiedereinsetzung | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 14 Tage | Ab Wegfall des Hindernisses | § 148 Abs 2 ZPO |
Zahlungsauftrag | Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution | 14 Tage | Ab Zustellung | § 556 Abs 3 ZPO |
Zahlungsauftrag | Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution | 14 Tage | Ab Zustellung | § 246 Z 2 ZPO |