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Verfahren: Vorlage gem § 264 BAO
Einschreiben1
An das
Finanzamt Österreich2
… [Abteilung]
… [Adresse]
… [Ort], am … [Datum]
Steuernummer: … [Steuernummer des Antragstellers], … [Name und Anschrift des Antragstellers]
Beschwerdevorentscheidung vom … [Datum der Beschwerdevorentscheidung]
Vorlageantrag gem § 264 BAO
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und mit Vollmacht des eingangs benannten Abgabepflichtigen stellen wir binnen offener Frist3 den
Antrag,
die Bescheidbeschwerde vom … [Datum der Bescheidbeschwerde] dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen [Aussetzung der Einhebung (optional):] und beantragen gleichzeitig, die Einhebung des strittigen Abgabenbetrages gem § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Bescheidbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung verweisen wir dabei auf die nachstehenden Ausführungen:
- Sachverhalt:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom … [Datum], zugestellt am … [Zustellungsdatum], zu … [Geschäftszahl]4 wurde die Bescheidbeschwerde vom … [Datum der Bescheidbeschwerde] als unbegründet abgewiesen.
… [Beschreibung des maßgeblichen Sachverhalts]5 - Rechtliche Würdigung:6
Die Rechtsauffassung in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsauffassung der belangten Behörde ist verfehlt, da … [Begründung].
… [rechtliche Begründung des in der Beschwerde vertretenen Standpunktes]
Im Übrigen verweisen wir auf das bisherige Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom … [Datum der Bescheidbeschwerde] und wiederholen den darin enthaltenen Beschwerdeantrag.
[Verfahrensleitende Anträge (optional):] Zugleich wird gem § 272 Abs 2 Z 1 lit b BAO die Entscheidung durch den Senat7 und gem § 274 Abs 1 Z 1 lit b BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung8 beantragt.
Mit der Bitte um antragsgemäße Erledigung,
…
[Unterschrift]
Beilagen:5
… [Belege]
Anmerkungen:
Anbringen an die zuständigen Abgabenbehörden sind grundsätzlich schriftlich, also durch persönliches Überbringen des Beschwerdeschreibens, per Post, Fax oder über FinanzOnline einzubringen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO). Im Falle der Zustellung via FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die „Databox“ (BFG vom 19.01.2026, RV/6100317/2025). Telefonische Anbringen oder Anbringen per E-Mail sind dagegen unwirksam. Ein Anbringen, das bei einer unzuständigen Abgabenbehörde eingebracht wurde, kann von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet werden. Laufende Fristen (zB Beschwerdefrist) werden dadurch allerdings nicht gehemmt.
Um die tatsächliche und fristgerechte Einbringung gegebenenfalls belegen zu können, empfiehlt sich außerdem dringend, das Beschwerdeschreiben stets mittels eines eingeschriebenen Briefes an die zuständige Abgabenbehörde zu versenden.
ZurückDer Vorlageantrag muss beim Finanzamt Österreich eingebracht werden. Eine Anknüpfung an örtliche Zuständigkeiten – wie beispielsweise an den Wohnsitz oder die Betriebsstätte – erfolgt in der neuen Struktur nicht mehr.
Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (VwGH Ro 2023/13/0015).
ZurückDer Vorlageantrag ist innerhalb einer einmonatigen Frist, beginnen ab Bekanntgabe (das ist üblicherweise die Zustellung) der Beschwerdevorentscheidung eingebracht werden (§ 264 Abs 1 BAO). Wird nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 BAO rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, gilt die Beschwerde gem § 264 Abs 3 BAO wiederum als unerledigt (VwGH Ra 2021/15/0072).
ZurückDer Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll in Fällen, bei denen aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich ist, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, ein inhaltlicher Mangel iSd § 85 Abs 2 BAO vorliegen (VwGH Ra 2020/13/0074).
ZurückDie in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände sind, sofern nicht offensichtlich bzw offenkundig amtsbekannt, durch Nachweise (zB Dokumente, Zeugen, Lokalaugenschein etc) zu belegen. Schriftliche Nachweise sind dem Beschwerdescheiben in Kopie beizulegen, Zeugen namhaft zu machen. Für die Praxis empfiehlt sich, besser zu viele als zu wenige Nachweise zu erbringen. Lediglich die Rechtsgrundlagen (zB Gesetzesstellen, Judikate) müssen nicht beigelegt werden.
ZurückIm Vorlageantrag ist auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung besonders einzugehen.
Die Stellung eines Vorlageantrages iSd § 264 Abs 1 BAO selbst bedarf keiner Begründung (VwGH Ra 2019/13/0071).
ZurückGrundsätzlich entscheidet das Bundesfinanzgericht durch einen Einzelrichter über die Bescheidbeschwerde. Bei Bedarf kann in der Bescheidbeschwerde aber auch die Entscheidung durch einen Senat (bestehend aus zwei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern) beantragt werden (§ 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO).
Im Einzelfall sollte immer sorgfältig erwogen werden, ob die Entscheidung durch den Senat aus strategischen und taktischen Gründen sinnvoll ist. Besonders bei weniger umfangreichen Bescheidbeschwerden empfiehlt sich dabei mitunter, die Entscheidung einem Einzelrichter zu überlassen.
ZurückEine mündliche Verhandlung findet nur dann statt, wenn der Einzelrichter es für notwendig erachtet oder der Abgabepflichtige einen entsprechenden Antrag in der Bescheidbeschwerde stellt (§ 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO). Ob es sinnvoll ist, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, muss stets im Einzelfall beurteilt werden.
ZurückEin vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag ist unzulässig. Wird die (gesonderte) Begründung einer Beschwerdevorentscheidung vor der Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung zugestellt, ist ein zwischen der Zustellung der (gesonderten) Begründung und der Zustellung der eigentlichen Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag zulässig. Wird zwar die (gesonderte) Begründung einer Beschwerdevorentscheidung zugestellt, aber eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen, ist ein nach Ergehen der Begründung gestellter Vorlageantrag unzulässig (BFG vom 04.05.2021, RV/7104116/2018). Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gem § 264 Abs 3 BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung aus dem Rechtsbestand (VwGH Ra 2025/16/0010).