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Abschreibung
Die Abschreibung und – damit verbunden – die Löschung der Gesamtschuld ist in § 235 BAO geregelt. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Abschreibung (AfA) im Sinne der Verbuchung von Aufwendungen.
Danach können fällige Abgabenschuldigen von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.