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Dokument-ID: 1099446
1.1.11 Bemessungsgrundlage der AfA für die der Entnahme nachfolgende außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes
VwGH: Bemessungsgrundlage der Abschreibung sind – sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich – grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§§ 7 Abs 1, 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG 1988). Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, so sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen (§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988).