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Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz

2.1.6 Bemessungsgrundlage und Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages

VwGH: Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw – wie im Streitfall – der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist. Ausgehend davon hatte der VwGH keine Bedenken, dass die belangte Behörde über die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide 2008 und 2009 entschieden hat, obwohl über die gegen die Haftungsbescheide dieser Jahre gerichtete Berufung noch nicht abgesprochen worden war.

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