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2.4.3 Beschwerde Vorsteuererstattung – „Wissen-hätte-Müssen“
Die Vorsteuererstattung ist ein grundlegendes Recht des Steuerpflichtigen, welches dem EU-Mehrwertsteuersystem als wichtiges Prinzip inhärent ist.1537790471776 Es darf deshalb nur in Ausnahmefällen versagt werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nur vor, wenn entweder die Voraussetzungen für die Vorsteuererstattung nicht vorliegen oder der Steuerpflichtige wusste oder wissen hätte müssen, dass er an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt1590182339405 ist.
Am 24. November 2022 wurde das EuGH Urteil zu der Rechtssache Finanzamt M (C-596/21) veröffentlicht. Der EuGH musste beantworten, wie weit die Versagung des Vorsteuerabzuges bei einem Umsatzsteuerbetrug reichen kann. Der EuGH verlautbarte, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht auf den Betrag limitiert ist, der zu einem tatsächlichen Steuerschaden geführt hat und auch nicht relevant ist, ob der Erstverkäufer in einer Umsatzsteuerkette von dem Vorliegen des Betrugs wusste oder hätte wissen müssen. Der EuGH hält somit an seiner strengen Auffassung der Versagung des Vorsteuerabzuges von Unternehmern, die wussten oder wissen hätten müssen, dass der bezogene Umsatz in eine Umsatzsteuerhinterziehung verstrickt war, fest.