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4.2 „Briefkastengesellschaft“ als Empfänger von abziehbaren Schulden und Aufwendungen?
VwGH: Gegenstand des Sachverhaltes war eine im Baugewerbe tätige GmbH, bei der für die Jahre 2007 bis 2010 eine Außenprüfung und Nachschau erfolgte. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde festgestellt, dass die revisionswerbende GmbH der Aufforderung zur Empfängerbenennung gem § 162 Abs 1 BAO nicht entsprochen habe und der beantragte Aufwand gem § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen sei. Die Gründe dafür waren, dass die GmbH sich Fremdfirmen bedient hatte, welche Sozialbetrugsfirmen waren. Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ, (teilweise) nach Wiederaufnahme der Verfahren, am 5. Oktober 2011 entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 und am 12. Jänner 2012 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2010.