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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG ist ein bestehendes oder beendetes Dienstverhältnis. sind in §§ 25, 26 EStG genau geregelt. Hierzu zählen insbesondere Gehälter und sonstige Vorteile, die aus einem aufrechten oder bereits beendeten Dienstverhältnis stammen. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und der Mangel an Unternehmerwagnis sind hervorzuhebende Kriterien hierfür. Auch Pensionen aus gesetzlicher Sozialversicherung, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, aufgrund derer man diese Pension bezieht, selbstständig (gewerblich) oder unselbstständig ausgeübt wurde, fallen unter diese Einkunftsart. Weiters sind die von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften bezogene Vergütungen, wenn diese zu weniger als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, auch wenn die Gesellschafter weisungsfrei sind. Ebenso sind Lehrbeauftragte und politische Funktionäre nichtselbstständig tätig.