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Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Welche Einkünfte unter diese Einkunftsart fallen, regelt das Gesetz in § 22 EStG taxativ. Unter anderem sind darunter Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten, vermögensverwaltenden Tätigkeiten sowie Einkünfte aus der Tätigkeit einer als wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Person (idR zu mehr als 25 %), wenn diese von der Gesellschaft Gehälter bezieht oder sonstige Vergütungen erhält, zu subsumieren. Als „neue Selbstständige“ werden jene Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen.