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Einlagen
Unter Einlagen sind Zuführungen von Wirtschaftsgütern in den Betrieb zu betrieblichen Zwecken zu verstehen. Sie entstehen durch die Überführung von Wirtschaftsgütern (Geld, Waren, Rechte etc) aus dem Privat- in das Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter werden als Sacheinlagen bezeichnet, Geldmittel als Bareinlagen.
Die Bewertung von Einlagen ist geregelt in § 6 Z 5 EStG. Grundsätzlich sind Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs 3 und 4 EStG sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger (lit a). Grundstücke iSd § 30 Abs 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind erhöht um Herstellungskosten, die bei der Ermittlung von Einkünften nicht zu berücksichtigen waren und vermindert um Absetzungen für Abnutzungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind (lit b). Zum 31.03.2012 nicht steuerverfangene Grundstücke sind stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen (lit c).