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Dokument-ID: 1044667
Freibetrag für begünstigte Zwecke
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (nach Abzug der Sonderausgaben) einen Freibetrag von maximal EUR 10.000,– berücksichtigen (§ 23 KStG). Der Freibetrag kann nur im Bereich der unbeschränkten Steuerpflicht abgezogen werden. Der Freibetrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Der noch nicht verbrauchte Freibetrag kann bis zu zehn Jahre lang vorgetragen werden, allerdings sind die 5 %/10 %-Grenzen zu beachten.