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Dokument-ID: 1073533
1.1.7 Gerüstbauteile als Sachgesamtheit
Im Beschwerdefall waren die von einer Gerüstbau- und Gerüstverleihunternehmerin nach § 13 EStG geltend gemachten Abschreibungen strittig. Die belangte Behörde erachtete die gegenständlichen Gerüstteile als Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind (Ausschlussbestimmung des § 13 letzter Satz), und als nicht geringwertig.