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Redaktion FORUM Media | Glossar

Mischbetriebe

Werden in einer organisatorischen Einheit der Gemeinde sowohl hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Tätigkeiten zugleich ausgeführt werden, liegt ein so genannter Mischbetrieb vor.

Traditionelle Auffassung
Mischbetriebe wurden in der Vergangenheit unter Berufung auf § 2 KStG nur dann als Betrieb gewerblicher Art qualifiziert, wenn sie überwiegend privatwirtschaftliche Tätigkeiten durchführten (VwGH 25.5.1987, 85/15/0347; 23.2.1982, 82/14/0012; 29.1.1981, 1282/79; 28.11.1980, 1709/77). Dies hatte zur Folge, dass auch der hoheitliche Betrieb zunächst dem Unternehmen zugerechnet wird, obwohl er keine privatwirtschaftlichen Aufgaben erfüllt. Allerdings hatte eine Eigenverbrauchsbesteuerung zu erfolgen, sofern Leistungen an den hoheitlichen Bereich der Gemeinde erbracht wurden.

Erfüllte hingegen ein Mischbetrieb überwiegend hoheitliche Aufgaben, galt der gesamte Mischbetrieb als hoheitliche Tätigkeit. Ein Vorsteuerabzug konnte auch hinsichtlich jener Ausgaben nicht durchgeführt werden, die in einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit eingingen.

Die vom Mischbetrieb getätigten Investitionen wurden somit entweder vollständig dem unternehmerischen Bereich der Gemeinde oder dem hoheitlichen Bereich der Gemeinde zugeordnet. Von dieser Zuordnung hing auch die Vorsteuerabzugsberechtigung ab.

Neuere Auffassung
In der Zwischenzeit hat sich die auch dem EU-Recht entsprechende Ansicht durchgesetzt, dass im Falle einer sachlichen Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche (zB klare zeitliche Trennung) – unabhängig vom Überwiegen – eine Aufspaltung in einen Hoheitsbereich und einen unternehmerischen Bereich zu erfolgen hat (VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006). In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug bereits bei Leistungsbezug auf den unternehmerischen und wirtschaftlichen Teil eingeschränkt.