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Immobilienertragsteuer
Private Grundstücksveräußerungen werden durch die ImmoESt besteuert. Steuerpflichtig sind sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken. Unter Grundstücken sind Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zu verstehen. Nur entgeltliche Erwerbs- bzw Veräußerungsvorgänge fallen unter die Steuerpflicht. Schenkungen und Erbschaften unterliegen keiner Immobilienertragssteuer. Ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer für mindestens fünf der letzten zehn Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben, selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und bestimmte Tauschvorgänge (§ 30 Abs 2 EStG). Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gem § 30c Abs 2 EStG die ImmoESt in Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die ImmoESt ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten (§ 30b Abs 1). Sie beträgt 30 %, wobei hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zwischen Alt- und Neugrundstücken unterschieden wird.