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2.1.2 Keine Erwerbsteuer bei Verwendung der UID des Abganglandes
BFG: Im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erhielt das Beschwerde führende Unternehmen von ihren Konzerngesellschaften im Gemeinschaftsgebiet Bestellungen und beauftragte eine österreichische GmbH mit der Produktion. Als Zielorte wurden Lagerorte im Übrigen Gemeinschaftsgebiet auf der Rechnung vermerkt. Die Beschwerdeführerin trat unter ihrer österreichischen UID-Nummer auf und erhielt eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis. Weiters machte sie den Vorsteuerabzug geltend, behandelte ihre Lieferung an den Warenempfänger als innergemeinschaftliche Lieferung, nahm sie in die zusammenfassende Meldung auf und veranlasste den Warentransport von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im EU-Ausland Waren erworben hätte, jedoch nicht die UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaats, sondern die österreichische UID-Nummer (des Liefermitgliedstaats) verwendet und daher gemäß Art 3 Abs 8 UStG 1994 einen zusätzlichen Erwerb aus der Verwendung der UID-Nummer zu versteuern hätte.