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Redaktion FORUM Media | Glossar

Lohnveredelung

Stellt ein Auftraggeber Gegenstände bei, die vom Lohnveredler bearbeitet oder verarbeitet werden, oder erbringt dieser eine Werkleistung iSd § 3a Abs 3 UStG, liegt eine Lohnveredelung vor. Die Steuerfreiheit für Lohnveredlungen ergänzt insbesondere jene für Ausfuhrlieferungen. Gegenstände der Ausfuhr können vor der Ausfuhr von einem anderen Unternehmer be- und verarbeitet werden. Dabei kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls Steuerfreiheit bestehen. Eine steuerfreie Lohnveredlung liegt nur vor, wenn der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Lohnveredlung in das Unionssgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Unionsgebiet erworben hat. Der Zweck der Lohnveredlung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw der Einfuhr bereits gegeben sein, jedoch muss die Veredlung nicht der Hauptzweck oder der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb sein. Eine steuerfreie Lohnveredlung liegt nur vor, wenn der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Lohnveredlung in das Unionsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Unionsgebiet erworben hat. Der Zweck der Lohnveredlung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw der Einfuhr bereits gegeben sein, jedoch muss die Veredlung nicht der Hauptzweck oder der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb sein.