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Lohnzettel
Der Lohnzettel ist die Gehaltsabrechnung der Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber ist gem § 84 EStG verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bezüglich pflegebedingten Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist ein Lohnzettel direkt von der auszahlenden Stelle auszustellen. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Der Lohnzettel ist aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto auszuschreiben. Auf dem Lohnzettel sind die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers, die Versicherungsnummer des (Ehe) Partners sowie die Anzahl der Kinder des Arbeitnehmers, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde und die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitsnehmers wenn der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, anzuführen.