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2.1.4 „Optisch archivierte“ Belege als Ausfuhrnachweis
BFG: Gem § 6 Abs 1 UStG 1994 sind Ausfuhrlieferungen nach § 7 UStG 1994 von den unter § 1 Abs 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung gem § 7 UStG 1994 liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1994 genannten Fälle. Die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Außerdem muss über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Die dem Ausfuhrnachweis und dem Buchnachweis dienenden Ausfuhrbelege müssen im Original aufbewahrt werden.