© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Pendlerpauschale
Grundsätzlich sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG) abgegolten. Darüber hinaus besteht auch die Pendlerpauschale, die die Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Die Pendlerpauschale hängt von der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln ab. Man unterscheidet zwischen einer großen und kleinen Pendlerpauschale. Die große Pendlerpauschale steht jenen zu, die vom Wohnort bis zum Arbeitsort zumindest 2 km entfernt sind und die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar ist (von EUR 372,– bis EUR 3.672,–). Die kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, die vom Wohnort bis zum Arbeitsort zumindest 20 km entfernt sind und die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist (von EUR 696,– bis EUR 2.016,–). Die konkrete Höhe des Betrages rechnet sich je nach Entfernung. Um die große oder kleine Pendlerpauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat vom Wohnort zum Arbeitsort fahren. Für Teilzeibeschäftigte mindert sich das Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG. Keine Pendlerpauschale steht zu, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wurde (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG). Die Pendlerpauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen.