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Redaktion FORUM Media | Glossar

Pensionsvorsorge

Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge ist geregelt in § 108a EStG. Beiträge zu einer solchen Vorsorge sind steuerbegünstigt. Wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskassenversicherung, einer betrieblichen Kollektivversicherung oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung leistet oder er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds erwirbt, dann wird ihm auf Antrag Einkommensteuer erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75 % zuzüglich des nach § 108 Abs 1 EStG ermittelten Prozentsatzes (§ 108a Abs 1 EStG). Die Einkommensteuer darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu EUR 1.000,– erstattet werden (Abs 2). Der Steuerpflichtige hat die Erstattung der Einkommensteuer auf dem amtlichen Vordruck im Wege der entsprechenden Pensionsvorsorgeeinrichtung zu beantragen (Abs 3).