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Redaktion FORUM Media | Glossar

Privatstiftungen

Unter Privatstiftung ist ein Rechtsträger zu verstehen, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, erlaubten Zweck zu dienen. Die Besteuerung von Privatstiftungen erfolgt auf drei Ebenen:

– Eingangsbesteuerung – Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen
– Zwischenbesteuerung – Laufende Besteuerung der Privatstiftung
– Ausgangsbesteuerung – Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte

Auf der ersten Ebene unterliegen unentgeltliche Zuwendungen der Stiftungseingangssteuer iHv 2,5 %. Als Bemessungsgrundlage ist der sogenannte gemeine Wert (im Wesentlichen der Verkehrswert) anzusetzen. Der Steuersatz erhöht sich auf 25 %, wenn die ausländische Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung nach dem PrivatstiftungsG vergleichbar ist oder sämtliche erforderliche Dokumente wie Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde nicht spätestens bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen FA offengelegt worden sind oder mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht. Auf der zweiten Ebene gibt es drei Bereiche. Erstens sind steuerfreie Erträge (Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften), zweitens Erträge, die der Zwischensteuer von 25 % unterliegen (zB Zinsen aus Bankguthaben, Zinserträge aus Anleihen, Pfandbriefen, Wertpapieren, Einküfte aus steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen), und drittens steuerpflichtige Einkünfte (zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung), die der KESt iHv 25 % unterliegen. Auf der dritten Ebene werden Zuwendungen an Begünstigte mit der KESt iHv 27,5 % endbesteuert. Die KESt wird von der Stiftung einbehalten und an das FA abgeführt. Ausnahme bilden die Substanzauszahlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen als steuerfrei zu behandeln sind.

(siehe Begriff Substanzauszahlung)