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Registrierkassenpflicht
Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000,– und jährlichen Bareinnahmen über EUR 7.500,– müssen ihre Barumsätze gem § 131b BAO mit einer manipulationssicheren Registrierkasse erfassen.
Erst wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem besitzen.
Ausnahmen sind für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze möglich.
Da der Gesetzestext eindeutig den Betrieb als Anknüpfungspunkt für die Auslösung der Belegerteilungspflicht heranzieht, ist bei Gemeinden jeder Betrieb gewerblicher Art gesondert zu betrachten. Die Gesamtsummer der von der Gemeinde erbrachten Umsatzerlöse ist für die Registrierkassenpflicht unwesentlich.
Auch steuerbefreite oder pauschalierte Betriebe gewerblicher Art unterliegen der Registrierkassenpflicht.
Die Registrierkassenpflicht führt auch dazu, dass die aufgrund der Belegerstellungverpflichtung auszustellenden Belege folgende zusätzliche Felder enthalten müssen:
- Kassenidentifikationsnummer
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- Inhalt des maschinenlesbaren Codes
Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht sind lt Barumsatzverordnung wie folgt vorgesehen:
- Umsätze im Freien, Hütten, Buschenschanken und Kantinen gemeinnütziger Vereine (Umsätze < EUR 30.000,–; Kantinen < 52 Tage im Jahr offen)
- Unentbehrliche Hilfsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften
- Abgabenrechtlich begünstige Feste iSd § 45 Abs 1a BAO (nicht aber sonstige entbehrliche Hilfsbetriebe)
- Automaten (Einzelumsatz < EUR 20,– sowie Fahrausweisautomaten)
- Onlineshops